Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906
1. Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.04.2018 in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden. Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung in dem entsprechendem Teilbereich (siehe Pkt. 1 „Anwendungsbereich“ des DGUV Grundsatzes 312-906) nachweislich teilgenommen haben.
3. Prüfungsausschuss
Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:
- Zulassung zur Prüfung
- Beschließung der Prüfungsaufgaben
- Entscheidung über die Verwendung von Hilfsmitteln/Unterlagen
- Bewertung der Prüfungsleistungen
- Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
- Ausstellen der Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen
4. Prüfung
Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.
Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen. Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieser Prüfungsverordnung). Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.
Die schriftliche Prüfung orientiert sich an den zu vermittelnden Themen aus Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 312-906 und beinhaltet zu jedem den folgenden Themenpunkte mindestens 10 Fragen/Aufgaben:
- Gesetzliche Grundlagen
- Materialkunde
- Anwendung und Funktion der Absturzschutzausrüstungen.
Die Prüfung dauert 90 Minuten.
Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden Muster/Exemplare (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.
Die Prüfung dauert 90 Minuten.
5. Bewertungsschlüssel
Die schriftliche Prüfung:
- ist bestanden, wenn 75% der Fragen/Aufgaben richtig beantwortet/gelöst wurden.
- ist nicht bestanden, wenn weniger als 70% der Fragen/Aufgaben richtig beantwortet/gelöst wurden.
- Zwischen 70% und 74% kann eine mündliche Nachprüfung erfolgen.
Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn 66% der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden. Wird ein eindeutiges Ablagekriterium nicht erkannt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung
Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.
7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung
Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden. Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.
8. Wiederholung der Prüfung
Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden. Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.
Stand: 05.04.2018